Rückwirkende Änderung der Pauschalierungsverordnung

 

Die Bundesregierung hat im Rahmen der COVID-19-Hilfen im Juni diesen Jahres ein Entlastungs- und Investitionspaket von 400 Mio. Euro für die Land- und Forstwirtschaft geschnürt. Nun tritt mit der Pauschalierungsverordnung ein nächster wesentlicher Teil, der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern bringt, rückwirkend mit 1.Jänner 2020 in Kraft.

Konkrete Maßnahmen

1. Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro (inkl. USt).

2. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert

3. Teilpauschalierung – Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung

4. Änderung der Berechnung der 400.000 €-Umsatzgrenze für die Pauschalierungsverordnung, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast).

Zitat Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger: „Unsere Bäuerinnen und Bauern sind von den Folgen der Corona-Krise hart getroffen. Mit dem Entlastungspakt und den Investitionen in unsere Wälder in der Höhe von insgesamt 400 Mio. Euro haben wir ein wichtiges Zeichen gesetzt. Wir haben die einzelnen Pakete Schritt für Schritt umgesetzt und konnten erreichen, dass die Entlastungsmaßnahmen bereits rückwirkend mit 1.1.2020 schlagend werden. Mit der Pauschalierungsverordnung haben wir es geschafft weitere Hürden für die Bäuerinnen und Bauern aus dem Weg zu räumen. Die Anpassungen bei den Pauschalierungsgrenzen und die Erhöhung bei der Einnahmegrenze für die landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wird bei Betrieben für Entlastung und vor allem für Verwaltungsvereinfachung sorgen. Die Pauschalierungszwischengrenzen waren angesichts der Preis- bzw. Einkommensentwicklung nicht mehr gerechtfertigt. Die Anpassung war dringend notwendig. Aber auch die Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Schadholzaufkommen und Kalamitätsnutzung ist eine wichtige Unterstützung für unsere Waldbäuerinnen und Waldbauern.“

 

 

 

 

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Agrarpolitik, Einheitswert, Nebentätigkeit, Obergrenze, Teilpauschalierung, Vollpauschalierung

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